Verein – Satzung

  Satzung (Stand 10.03.2023)  im PDF-Format: 6 – Satzung 10.03.2023

 

Satzung des

Judo – Club Horb a.N. e.V.

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der am 28.12.1978 in Horb am Neckar gegründete Club führt den Namen:

“ Judo – Club Horb a.N. e.V.“

  1. Er hat seinen Sitz in Horb am Neckar und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart (Registernummer VR 440123) eingetragen.
  2. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ideelle, kulturelle und gemeinnützige Ziele auf dem Gebiet der Körperertüchtigung und der Freizeitgestaltung. Er dient der Ausübung der Budosportarten. Ziel ist die Körperertüchtigung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen aller Geschlechter.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und die der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.

  • 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist für jedermann ohne Ansehen der Religionszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit offen.
  2. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmung und die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten notwendig.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und werden beitragsfrei geführt.
  4. Die Aufnahme in den Club muss bei diesem schriftlich beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern entscheidet über die Aufnahme. Eine besondere Benachrichtigung ergeht nicht.
  5. Im Falle der schriftlichen Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
  • 5 Beiträge
  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von Mitgliedern eine Aufnahmegebühr und nach Gruppen eingeteilte einheitliche Jahresbeiträge, unabhängig vom Beitrittsmonat.
  2. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Beitragsgruppen gliedern sich wie folgt:
  4. Kinder im ersten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
  5. Jugendliche vom 15. bis vollendeten 18. Lebensjahr
  6. Erwachsene ab dem 19. Lebensjahr
  7. Familienmitgliedschaft liegt vor, wenn mindestens 3 Personen einer Familie Mitglieder sind. Somit zahlen 2 Mitglieder den vollen Beitrag, das 3. Mitglied den halben Beitrag und jedes weitere Mitglied wird beitragsfrei geführt.
  8. Passive Mitglieder
  9. Auszubildende, Studierende, Bundesfreiwilligendienst (BFD), Freiwillige im FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) und FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr) auf Nachweis. Studierende legen jährlich unaufgefordert ihren Studiennachweis vor.
  10. Trainer/innen und Vorstandsmitglieder bezahlen den Passivbeitrag.
  11. Ehrenmitglieder werden beitragsfrei geführt.
  12. Mahngebühr

Bei Beiträgen, die nicht einen Monat nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden.

  • 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft (Vereinsaustritt) erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 1. Dezember und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.
  2. Der Vorstand kann Mitglieder aus dem Club ausschließen, wenn
  3. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
  4. der Ausschluss im Interesse des Clubs notwendig wird.
  5. Die Mitgliedschaft endet spätestens durch Tod des Mitglieds.
  • 7 Leitung

Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind schriftlich (auch per E-Mail), durch die Presse und auf der Homepage des Vereins mindestens zwei Wochen vorher einzuladen.
  2. Stimmberechtigt sind alle erwachsenen Mitglieder. (löschen da unter 4. nochmal) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
  3. die Feststellung der Stimmliste
  4. Bericht des/der Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr
  5. Bericht des Kassierers/der Kassiererin und der Rechnungsprüfer/innen
  6. Bericht des Sportwartes/der Sportwartin
  7. Bericht des Jugendwarts/der Jugendwartin
  8. Bericht des Sportkoordinators/der Sportkoordinatorin
  9. Entlastung des Vorstandes
  10. Wahlen (Vorstand, zwei Rechnungsprüfer/innen)
  11. Voranschlag über das laufende Geschäftsjahr
  12. Anträge
  13. Verschiedenes
  14. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  15. In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende volljährige Mitglied stimmberechtigt. Stimmübertragung ist unzulässig.
  16. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit ist erforderlich bei Beschlüssen
  17. über Satzungsänderungen
  18. über Dringlichkeitsanträge
  19. über Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  20. über die Auflösung des Clubs
  21. Die Wahlen können in geheimer Abstimmung oder durch Akklamation erfolgen. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn auch nur ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  22. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Zuruf entschieden werden.
  23. Anträge für die Mitgliederversammlung können von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Anträge müssen mindestens acht Kalendertage vor der Mitgliederversammlung bei dem/der Vorsitzenden eingereicht werden.
  24. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
  25. auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder des Clubs.
  26. aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses.
  27. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
  • 9 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2. dem/der Vorsitzenden
  3. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
  4. dem/der Sportwart/in
  5. dem/der Jugendwart/in
  6. dem/der Kassierer/in
  7. dem/der Schriftführer/in
  8. dem/der Veranstaltungswart/in
  9. dem/der Sportkoordinator/in
  10. dem/der Beisitzer/in oder den Beisitzern/innen (z.B. Vertreter der passiven Mitglieder)

Die Anzahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade Zahl ergeben.

  1. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist zulässig.
  2. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre.
  3. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung. Gesetzliche Vertreter des Clubs im Sinne des BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende je allein.
  4. Jedes Vorstandsamt kann durch entsprechenden Vorstandsbeschluss kommissarisch besetzt werden.
  5. Die Geschäftsführung im Innenverhältnis des Vereins obliegt dem/der 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle seinem/seiner Vertreter/in, jeweils gemeinsam mit dem/der Kassierer/in.
  6. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
  7. Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Rechnungsprüfer/innen gewählt. Die Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen kein Amt im Vorstand innehaben. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • 10 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.

  • 11 Auflösung
  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Horb am Neckar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Horb am Neckar.

 

 

  • 13 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 10. März 2023 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

© Judo – Club Horb a.N. e.V.